Die DGUV Regel 112-191 (BGR 191) schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe wie Antistatik und Mindesthöhe der Zehenschutzkappe erhalten bleiben.
Ist das Tragen von Fußschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, kann die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für
Jährlich werden in Deutschland etwa 10 Millionen Paar Sicherheitsschuhe verkauft, doch nur 1 Million Träger nutzen orthopädische Einlagen. Diese Unterversorgung führt zu langfristigen gesundheitlichen Problemen, da die Füße im Alltag stark beansprucht werden.
Etwa 75 % der Arbeitnehmer leiden an Rücken- und Kniebeschwerden, die häufig durch Fußfehlstellungen verursacht werden. Die richtige Unterstützung durch orthopädische Einlagen kann diese Beschwerden lindern und langfristig verhindern.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für geeigneten Fußschutz zu sorgen, einschließlich der Versorgung mit orthopädischen Einlagen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.
Wenn der Schuh mit einer herausnehmbaren Einlegesohle geliefert wurde, sollte in dem Merkblatt deutlich angegeben sein, dass die Prüfungen mit eingelegter Einlegesohle durchgeführt worden sind. Ein Warnvermerk muss darauf hinweisen, dass die Schuhe nur mit eingelegter Einlegesohle benutzt werden dürfen und dass die Einlegesohle nur durch eine vergleichbare Einlegesohle des ursprünglichen Schuhherstellers ersetzt werden darf. Einlagen aus privaten Straßen- und Freizeitschuhen dürfen nicht in Sicherheitsschuhe eingelegt werden. Warum? Diese Einlagen wurden nicht von einer Prüfstelle nach DGUV Regel 112-191 (BGR 191) baumustergeprüft.
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